Lighthouse Blog

MEHR ERFAHREN

Lighthouse Blog

Reform der Grunderwerbsteuer vor dem Abschluss?

05 April 2021
Direktlink ->

Nach Informationen verschiedener Wirtschaftsmedien soll nach den seitens des Bundeskabinetts verabschiedeten Entwürfen zu Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes und der Verabschiedung des ATAD Umsetzungsgesetzes ein weiterer Dauerbrenner der steuerpolitischen Diskussionen der letzten Jahre noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden: Die Reform der Grunderwerbsteuer.

Die Reform der Grunderwerbsteuer soll dem Vernehmen nach zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und ohne Rückwirkung im Wesentlichen folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Absenkung der Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 %,
  • Verlängerung der Haltefristen von fünf auf zehn Jahre,
  • Einführung des grunderwerbsteuerschädlichen Gesellschafterwechsels auch bei Grundbesitzkapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG),
  • Einführung einer Börsenklausel, die Anteilsübertragungen bei bestimmten börsennotierten Gesellschaften von den Regelungen ausnimmt (§ 1 Abs. 2c GrEStG).

Über die Maßnahmen zur Reform der Grunderwerbsteuer ist im Rahmen des Regierungsentwurfs des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes auch die Änderung der Grundbesitzbewertung, insbesondere in Fällen von so genannten Share Deals, geplant.

Gern halten wir Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden und stehen für Ihre Rückfragen zur Verfügung.

Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit von Investitionsentscheidungen

09 März 2021
Direktlink ->

Nachhaltigere Investitionsentscheidungen durch die Offenlegungsverordnung

Ab dem 10. März 2021 greift die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung). Mit der Offenlegungsverordnung sollen harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt werden. “Comply-or-explain“ soll das Thema Nachhaltigkeit im Finanzmarkt verankern.
Die Offenlegungsverordnung ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf daher keiner Umsetzung in nationales Recht.

Wer muss die Offenlegungsverordnung anwenden?

Die Offenlegungsverordnung gilt für „Finanzmarktteilnehmer“ und „Finanzberater“. Der Begriff der Finanzmarktteilnehmer ist weit gefasst und meint unter anderem Versicherungsunternehmen, die ein Versicherungsanlageprodukt anbieten, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten, wohl auch AIF- und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sowie Fondsgesellschaften, die Produkte für die Altersvorsorge auflegen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge.
Insbesondere auch die Verwalter von Private Equity oder Venture Capital Beteiligungen, werden damit oftmals – abhängig von ihrer Strukturierung – in den Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen.

Was muss offengelegt werden?

Offenlegungspflichten ergeben sich sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene. Über Veröffentlichungen auf der Internetseite, vorvertragliche Informationen und periodische Berichte soll mit der Offenlegungsverordnung in den Kategorien „Nachhaltigkeitsrisiken“ und „negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ Transparenz geschaffen werden.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist laut Offenlegungsverordnung „ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“. Nachhaltigkeitsfaktoren sind „Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung“.

Hierzu sind dem 10. März 2021 grundsätzlich die folgenden Informationen auf der Internetseite zu veröffentlichen:

  • Unternehmensstrategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen (Finanzmarktteilnehmer) bzw. bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten (Finanzberater),
  • Angaben zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens („Principal adverse sustainability impacts statement“),
  • Angaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik.

Darüber hinaus haben vorvertragliche Informationen, Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Produktebene zu enthalten und spätestens ab dem 30. Dezember 2022 sind außerdem Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal adverse impacts“) auf Produktebene zu veröffentlichen.

Bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen greift ab dem 10. März 2021 neben einer vorvertraglichen Informationspflicht, auch die Pflicht Informationen hierzu auf der Internetseite zu veröffentlichen und es besteht (wohl) ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zur Erstellung periodischer Berichte.
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 sollen dann auch „andere“ Finanzprodukte, d.h. solche die keine ökologischen oder sozialen Merkmale aufweisen und keine nachhaltigen Investitionen darstellen, den Veröffentlichungspflichten unterliegen.

Die Aktualität sämtlicher veröffentlichter Informationen ist regelmäßig zu überprüfen und es ist sicher zu stellen, dass die Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Darüber hinaus müssen sämtliche übrigen Marketingunterlagen des Unternehmens mit den veröffentlichten Informationen übereinstimmen.

Offene Fragen im Hinblick auf die praktische Umsetzung

Das Bemühen um mehr Transparenz im Finanzmarkt mit dem Ziel „Greenwashing“ zu verhindern und nachhaltige Investitionen zu fördern ist grundsätzlich zu befürworten. Im Hinblick auf die praktische Umsetzung könnte die Offenlegungsverordnung allerdings bereits jetzt klarer sein, doch die Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte steht noch aus. So sind insbesondere Fragen im betreffend den konkreten Anwendungsbeginn einzelner Vorschriften der Offenlegungsverordnung offen.

Bislang bleibt Unternehmen (jeder Größe) nur, sich entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission an den Entwürfen der Rechtsakte zu orientieren und sich auf das vollständige Wirksamwerden umfassend vorzubereiten.

Weitere Verordnungen und geplante Gesetze mit ESG-Bezug

Neben der Offenlegungsverordnung gehört die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung ­eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088), die bereits am 12. Juli 2020 in Kraft getreten, zwingend allerdings erst ab dem 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023 anzuwenden ist (Taxonomie-Verordnung) zum Kernbereich des EU-Aktionsplans zur Erreichung der Klimaziele und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Klimawandels. Mit der Taxonomie-Verordnung wurde das Klassifikationssystem zur Beurteilung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in die Offenlegungsverordnung integriert. Wie auch bei der Offenlegungsverordnung handelt es sich bei der Taxonomie-Verordnung um unmittelbar geltendes Recht.

Auf nationaler Ebene werden mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität des Fondsstandortes Deutschland implementiert. Unter anderem soll eine Anpassung des KAGB, WpHG und VAG an die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung erfolgen, womit auch das Fondsstandortgesetz einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren leisten soll.

Online-Gründung einer GmbH – das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie macht´s möglich!

26 Februar 2021
Direktlink ->

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Das DiRUG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80 – Digitalisierungsrichtlinie).

Die Digitalisierungsrichtlinie verfolgt den Zweck, durch den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen, um diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter zu gestalten. Dabei soll den wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen werden. Die Schaffung diverser Online-Werkzeuge sowie die Vereinheitlichung auf Unionsebene ist – nicht nur zu Zeiten von COVID-19 – sehr zu begrüßen.

Die Digitalisierungsrichtlinie enthält eine Reihe von Regelungen, insbesondere die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung.

Der Gesetzesentwurf enthält zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben eine Reihe von Regelungen, die teilweise grundlegende Änderungen im System des deutschen Registerwesens zur Folge haben. Dies betrifft insbesondere die folgenden Regelungsaspekte:

Online-Gründung einer GmbH

Die Online-Gründung einer GmbH soll durch die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation möglich werden. Darüber hinaus soll auch die öffentliche Beglaubigung virtuell stattfinden. So sollen qualifiziert elektronische Signaturen durch Notarinnen und Notare mittels Videokommunikation beglaubigt werden können. Das Videokommunikationssystem soll dabei von der Bundesnotarkammer betrieben werden; andere Videokommunikationssysteme wie etwa Zoom oder WebEx sind hingegen nicht zulässig.

Weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

Die Möglichkeit einer Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation ermöglicht neben der Online-Gründung einer GmbH auch die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen. Dabei soll die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren von der Beibehaltung der hohen Standards notarieller Beurkundungsverfahren geprägt sein.

Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen

Die Digitalisierungsrichtlinie gibt vor, dass es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen darf. Es soll daher eine Umstellung des bisherigen Bekanntmachungswesens und der bisherigen Offenlegungsstruktur dahingehend erfolgen, dass es nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal bedarf, sondern dass Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.

Gebühren

Die Digitalisierungsrichtlinie fordert eine umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung. Dies führt dazu, dass das DiRUG vorsieht, dass zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden soll. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll jedoch durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Vorgaben zu grenzüberschreitendem Informationsaustausch über Zweigniederlassungen und über disqualifizierte Geschäftsführer

Im Handelsregister sollen zukünftig auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen sein. Hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen im Inland von einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR unterliegt, sollen einige Erleichterungen eingeführt werden.

Zudem werden erstmals Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen eingeführt. Diese sollen zukünftig einerseits die Berücksichtigung inländischer Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR ermöglichen und andererseits spiegelbildlich in Deutschland die Berücksichtigung von Bestellungshindernissen oder entsprechenden Informationen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten erleichtern.

Inkrafttreten des Gesetzes

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes lässt sich der deutsche Gesetzgeber noch etwas Zeit. Die Digitalisierungsrichtlinie ist grundsätzlich größtenteils bis zum 1. August 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat jedoch von einer Verlängerungsoption Umsetzungsfrist um ein Jahr Gebrauch gemacht, sodass das DiRUG am 1. August 2022 in Kraft tritt.

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrecht rückt näher – Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

30 November 2020
Direktlink ->

Am 19. November 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Dieser entspricht im Wesentlichen dem am 20. April 2020 von einer Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis vorgelegten Gesetzentwurf („Mauracher Entwurf“). Zum Mauracher Entwurf hat das BMJV die betroffenen Ressorts, Länder und Verbände konsultiert. Der Mauracher Entwurf bildet die Grundlage für den Referentenentwurf. Er wurde überwiegt übernommen, an vereinzelten Stellen weicht der Referentenentwurf jedoch davon ab, die wir im folgenden Blogbeitrag kurz darstellen wollen.

Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfes und Abweichungen vom Mauracher Entwurf

Die Begründung zum Referentenentwurf nennt fünf wesentliche Inhaltspunkte: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, der Leitbildwandel im Recht der GbR, die Registrierung der GbR, die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen Freier Berufe sowie die Regelungen des Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften. Dabei weicht der Referentenentwurf insbesondere durch einzelne Ausgestaltungen im Rahmen der Registrierung bzw. der Voreintragungserfordernisse der GbR sowie im Rahmen des Beschlussmängelrechts von den im Mauracher Entwurf vorgesehenen Regelungen ab.

1. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR)

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften bilden in Zukunft die beiden, sich gegenseitig ausschließenden Rechtsformvarianten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft ist, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB-E).

Für die rechtsfähige GbR stellt der Entwurf klar, dass die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB-E), womit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Träger des Vermögens die Gesellschaft selbst ist und nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit.
Für die rechtsfähige GbR und deren Gesellschafter übernimmt der Referentenentwurf bis auf geringfügige redaktionelle Anpassungen das Haftungsregime der offenen Handelsgesellschaft (§§ 721, 721a und 721b BGB-E).

2. Leitbildwandel im Recht der GbR

Die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass das bisherige Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft auf eine auf gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete, Personengesellschaft umgestellt wird.

3. Registrierung der GbR

Die Registrierung der GbR in einem noch zu errichtenden Gesellschaftsregister ist im Grundsatz freiwillig und nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit (§707 Absatz1BGB-E). Die Registrierung ermöglicht den Gesellschaftern, ein Sitzwahlrecht auszuüben (§706BGB-E) und mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis zu disponieren (§720 Absatz3BGB-E).

Für diejenigen Gesellschaften, die in relevanter Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, besteht ein faktischer Zwang zur Registrierung, weil bestimmte Rechtsvorgänge wie zum Beispiel der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen, welches die materielle Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft im Grundsatz unberührt lässt.

In der Funktionsweise lehnt sich das Gesellschaftsregister eng an das Handelsregister an. Seine Aufgabe ist es, zuverlässig sowie vollständig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR zu geben, soweit sie für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind. Aus diesem Grund wird dem Gesellschaftsregister durch eine Verweisung auf §15 HGB ein spezifischer öffentlicher Glaube beigemessen mit der Klarstellung, dass sich die Publizitätswirkung nicht auf die fehlende Kaufmannseigenschaft erstreckt (§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB-E).

Abweichung vom Mauracher Entwurf:

Bezüglich eines Voreintragungserfordernis im gewerblichen Rechtsschutz weicht der Referentenentwurf vom Mauracher Entwurf ab. Der Referentenentwurf sieht im Gegensatz zum Mauracher Entwurf kein Voreintragungserfordernis im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, Patente, Marke, Gebrauchsmuster und Design vor.

4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen Freier Berufe

Den Angehörigen Freier Berufe wird der Zugang zu den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft und Compagnie Kommanditgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) eröffnet.

5. Regelung des Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften

Der Referentenentwurf greift für die Regelung von Beschlussmängelstreitigkeiten nicht auf das personengesellschaftsrechtliche Feststellungsmodell als Regelungsvorbild, sondern auf das aktienrechtliche Anfechtungsmodell zurück.

Abweichung vom Mauracher Entwurf:

Im Gegensatz zum Mauracher Entwurf beschränkt sich der Anwendungsbereich des neuen Beschlussmängelrechts nach dem Referentenentwurf auf die Personenhandelsgesellschaften und kann von deren Gesellschaftern bei Bedarf dem Grunde nach abbedungen werden. Umgekehrt können die Gesellschafter einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft für das neue Beschlussmängelrecht optieren.

Inkrafttreten des Gesetzes

Das MoPeG soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, um es den Gesellschaftern zu ermöglichen, ihre Gesellschaftsverträge an die mit dem Entwurf eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen und um den für die Einrichtung des Gesellschaftsregisters zuständigen Ländern die erforderliche Zeit zu geben, die technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Begründung RefE, S. 351).

Fazit

Die dringend notwendige Reformierung des Personengesellschaftsrechts rückt mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs und einem konkreten Zeitpunkt für das Inkrafttreten des MoPeG ein Stück näher. Die Grundprinzipien und Leitbilder des Referentenentwurfes, die schon denjenigen des Mauracher Entwurfes entsprechen, werden im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wohl deckungsgleich bestehen bleiben.

Zur formwechselnden Sitzverlegung einer luxemburgischen S.C.S. nach Deutschland

17 August 2020
Direktlink ->

Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (12 W 23/20 (HR)) den grenzüberschreitenden Formwechsel einer luxemburgischen Société en commandite simple (S.C.S.) in die Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) für zulässig erklärt. Während bislang nur der (Herein-) Formwechsel einer Kapitalgesellschaft aus dem EU-Ausland nach Deutschland erprobt und obergerichtlich bestätigt wurde, stellt dieser Beschluss klar, dass auch der grenzüberschreitende (Herein-) Formwechsel von Personengesellschaften grundsätzlich möglich ist.

Gegenstand der Entscheidung war eine luxemburgische Investment-Fonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer S.C.S., deren Gesellschafter beschlossen, (i) die Gesellschaft identitätswahrend in eine deutsche KG umzuwandeln, (ii) den Sitz grenzüberschreitend nach Deutschland zu verlegen, (iii) den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern und (iv) eine GmbH als weitere Komplementärin aufzunehmen. Das zuständige Registergericht wies die Anträge mit der Begründung zurück, die grenzüberschreitende Sitzverlegung sei unzulässig. Es fehle an gesetzlichen Regelungen, wie eine derartige Sitzverlegung durchzuführen sei und wie dabei die Differenzen in den Registerführungen beider Länder geschlossen werden könnten. Insbesondere enthalte das Umwandlungsgesetz keine Regelungen über die Hineinverschmelzung einer Personengesellschaft aus dem Ausland.

Die Investment-Fonds-Gesellschaft legte hiergegen Beschwerde ein.

Der für die Beschwerde zuständige 12. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg erklärte in seinem Beschluss den Wechsel für zulässig und eintragungsfähig – ohne dass es eines Rückgriffs auf übergeordnete europarechtliche Grundsätze bedarf. Er verwies hierbei unter anderem auf die sogenannte „Trabrennbahn-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 (BGH II ZR 158/06, NJW 2009, 289): Verlege eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, werde die Gesellschaft grundsätzlich ohne Umwandlungsverfahren als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Offene Handelsgesellschaft (OHG) behandelt. Würde nun einer in einem Mitgliedsstaat der EU gegründeten Gesellschaft dieser Weg der Niederlassung in Deutschland versperrt, stelle dies eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dieser Gesellschaften dar gegenüber denjenigen Gesellschaften, die außerhalb der EU gegründet wurden.

Ebenso sei es möglich, die Sitzverlegung mit der Eintragung der Haftungsbeschränkungen der Kommanditisten zu verbinden und so direkt in die Rechtsform einer KG zu wechseln.

Die sich daran anschließende Frage, ob der Wechsel identitätswahrend (entsprechend der „VALE-Entscheidung“ des EuGH vom 12. Juli 2012) oder nur per Auflösung im Ausland und anschließender Neugründung in Deutschland durchgeführt werden könne, richte sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Das im vorliegenden Sachverhalt einschlägige Luxemburger Recht regelt den Fall dergestalt, dass die Gesellschaft mit der Sitzverlegung zwar ihr luxemburgisches Gesellschaftsstatut verliere, nicht aber ihre Rechtspersönlichkeit. Daher sei nach Ansicht des Oberlandesgericht Oldenburg der Wechsel in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft identitätswahrend möglich.

Fazit:

Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg eine erhebliche Bedeutung für die Praxis haben wird und noch weitere Fond-Gesellschaften den neu eröffneten Handlungsspielraum in ihre Überlegungen einbeziehen werden. Gerade im Hinblick auf luxemburgische Kommanditgesellschaften bleibt allerdings zu beachten, dass der die grenzüberschreitende (identitätswahrende) Sitzverlegung beabsichtigende Rechtsträger über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss. Während die S.C.S eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hat die Société en commandite spéciale (S.C.Sp), eine Spezialkommanditgesellschaft nach dem Recht Luxemburgs, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Hier dürfte allerdings ein Formwechsel der S.C.Sp in eine S.C.S aufgrund Luxemburger Recht möglich sein, mit einem anschließenden grenzüberschreitenden Formwechsel der S.C.S in eine deutsche Kommanditgesellschaft.

Reformvorhaben zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

01 August 2020
Direktlink ->

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertenkommission hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht umfassende Änderungen vor, mit denen das zum Teil aus dem 19. Jh. stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden soll.

Am 20. April 2020 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Kommission einen Gesetzesentwurf („Mauracher Entwurf“) zur umfangreichen Modernisierung des teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Vorgesehen ist darin in 210 Seiten die Überarbeitung von rund vierzig Gesetzen. Erklärtes Ziel der Expertenkommission: die Anpassung des Rechts der Personengesellschaften an die heutigen Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens.

Der folgende Beitrag stellt die Reformvorschläge zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Überblick vor, der neben Änderungen im BGB und HGB auch zahlreiche Folgeänderungen z.B. im Grundbuch-, Aktien- und Prozessrecht enthält. 

Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einführung eines öffentlichen Registers, Statuswechsel und Umwandlungsfähigkeit

Die GbR steht im Zentrum der Modernisierungsreform des BMJV. Sie gilt als Grundform aller Personengesellschaften und wurde ursprünglich als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 einen Systemwechsel eingeleitet und die (Teil)rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings wurden bis heute die einschlägigen Gesetze nicht vollständig angepasst. Als wesentliches Problem erweist sich vor allem der Umstand, dass – im Unterschied zu den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (oHG, KG, PartG) – für die BGH-Gesellschaft bis dato kein öffentliches Papier existiert, aus dem sich mit Publizitätswirkung etwa der Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnis ablesen lassen. 

Obgleich der Gesetzgeber punktuell auf die Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert hat – beispielsweise durch die Einführung von § 899a BGB sowie einer Änderung des § 47 Abs. 2 GBO – konnten diese Modifizierungen dem generellen Modernisierungsbedarf des Personengesellschaftsrechts nicht vollumfänglich gerecht werden. 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, das gesetzliche Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der nichtrechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbständigte und auf Dauer angelegte Gesellschaft umzustellen. 

Die derzeit bestehende Intransparenz bezüglich des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsbefugnis soll durch die Einführung eines öffentlichen Gesellschafterregisters beendet werden, in das die BGB-Gesellschaft sich eintragen lassen und sodann den Namenszusatz „eGbR“ tragen kann. Einen Einfluss auf die Rechtsfähigkeit der GbR hat die Eintragung jedoch nicht, da die Registrierung freiwillig erfolgen soll, in Form eines Eintragungswahlrechts. Die Gesellschafter sollen selbst entscheiden können, ob sie die Vorteile der Registerpublizität insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Existenz, Identität und ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft nutzen möchten. Eine zwingende Registrierung ist nur für gewisse Vorgänge, etwa den Erwerb von Grundstücksrechten oder die Eintragung in einer Gesellschafterliste, vorgesehen. Änderungen des Gesellschafterbestandes, der Anschrift oder der Vertretungsverhältnisse sollen demzufolge künftig zentral an einer Stelle – im Gesellschaftsregister – vorgenommen werden.

Bezogen auf das Grundbuchrecht bedeutet dies nach dem Kommissionsentwurf, dass die Eintragung von Grundstücksrechten unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Zukunft deren Voreintragung im Gesellschaftsregister erfordert. Damit wird das Grundbuch von der Eintragung und fortlaufenden Aktualisierungen der Angaben zum Gesellschafterbestand einer als Berechtigte im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie aktuell in § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Satz 3 GBO vorgesehen ist, entlastet. Dies erlaubt auch die Aufhebung von § 899a BGB, der die Erstreckung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf den dort verzeichneten Gesellschafterbestand vorsieht. 

Des Weiteren soll das Umwandlungsrecht für die GbR eröffnet werden. Die GbR soll zukünftig in gleicher Weise wie eine Personenhandelsgesellschaft an einer Umwandlung (d.h. an einer Verschmelzung, Spaltung oder an einem Formwechsel) beteiligt sein. Dadurch soll zum einen eine höhere Flexibilität bei Umstrukturierungen erreicht und zum anderen die erforderliche Transparenz bezüglich der Haftung gewährleistet werden. 

Außerdem wird das Verhältnis der Gesellschafter neu geregelt, beispielsweise durch die ausdrückliche Verankerung des Prinzips der Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge sowie der Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

Darüber hinaus ist eine Änderung des Beschlussmängelrechts vorgesehen, die sich an dem aus dem Aktienrecht bekannten Anfechtungsmodell (anstelle des bisherigen Feststellungsmodells) orientiert.

 

GmbH & Co. KG, PartG: Öffnung für Freiberufler

Der Entwurf sieht weiter vor, dass sich in Zukunft Gesellschafter zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und Steuerberater) in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.

Vorteil einer solchen Änderung ist, eine weitergehende Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, als dies in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit möglich ist und mit dem berufsrechtlichen Vorbehalt, den mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf zielgenauer erfüllen zu können.

 

Fazit

Das sehr umfassend ausgestaltete Gesetzesvorhaben ist zu begrüßen und war gerade vor dem Hintergrund der vielen Fragen hinsichtlich der GbR längst überfällig, um den Gesetzeswortlaut dem in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung weiterentwickelten Personengesellschaftsrecht anzugleichen.

Wann genau jedoch mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu rechnen ist, ist auch wegen des geplanten erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für die Einrichtung des geplanten Gesellschaftsregisters (bei den Amtsgerichten) noch unbestimmt. Nach den Vorstellungen der Regierung soll das Gesetzgebungsverfahren jedoch zügig eingeleitet werden. Es ist das erklärte Ziel, die Novelle noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode, somit bis Oktober 2021, in geltendes Recht umzusetzen.