Reformvorhaben zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertenkommission hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht umfassende Änderungen vor, mit denen das zum Teil aus dem 19. Jh. stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden soll.

Am 20. April 2020 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Kommission einen Gesetzesentwurf („Mauracher Entwurf“) zur umfangreichen Modernisierung des teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Vorgesehen ist darin in 210 Seiten die Überarbeitung von rund vierzig Gesetzen. Erklärtes Ziel der Expertenkommission: die Anpassung des Rechts der Personengesellschaften an die heutigen Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens.

Der folgende Beitrag stellt die Reformvorschläge zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts im Überblick vor, der neben Änderungen im BGB und HGB auch zahlreiche Folgeänderungen z.B. im Grundbuch-, Aktien- und Prozessrecht enthält. 

Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einführung eines öffentlichen Registers, Statuswechsel und Umwandlungsfähigkeit

Die GbR steht im Zentrum der Modernisierungsreform des BMJV. Sie gilt als Grundform aller Personengesellschaften und wurde ursprünglich als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2001 einen Systemwechsel eingeleitet und die (Teil)rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings wurden bis heute die einschlägigen Gesetze nicht vollständig angepasst. Als wesentliches Problem erweist sich vor allem der Umstand, dass – im Unterschied zu den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (oHG, KG, PartG) – für die BGH-Gesellschaft bis dato kein öffentliches Papier existiert, aus dem sich mit Publizitätswirkung etwa der Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnis ablesen lassen. 

Obgleich der Gesetzgeber punktuell auf die Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert hat – beispielsweise durch die Einführung von § 899a BGB sowie einer Änderung des § 47 Abs. 2 GBO – konnten diese Modifizierungen dem generellen Modernisierungsbedarf des Personengesellschaftsrechts nicht vollumfänglich gerecht werden. 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, das gesetzliche Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der nichtrechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbständigte und auf Dauer angelegte Gesellschaft umzustellen. 

Die derzeit bestehende Intransparenz bezüglich des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsbefugnis soll durch die Einführung eines öffentlichen Gesellschafterregisters beendet werden, in das die BGB-Gesellschaft sich eintragen lassen und sodann den Namenszusatz „eGbR“ tragen kann. Einen Einfluss auf die Rechtsfähigkeit der GbR hat die Eintragung jedoch nicht, da die Registrierung freiwillig erfolgen soll, in Form eines Eintragungswahlrechts. Die Gesellschafter sollen selbst entscheiden können, ob sie die Vorteile der Registerpublizität insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Existenz, Identität und ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft nutzen möchten. Eine zwingende Registrierung ist nur für gewisse Vorgänge, etwa den Erwerb von Grundstücksrechten oder die Eintragung in einer Gesellschafterliste, vorgesehen. Änderungen des Gesellschafterbestandes, der Anschrift oder der Vertretungsverhältnisse sollen demzufolge künftig zentral an einer Stelle – im Gesellschaftsregister – vorgenommen werden.

Bezogen auf das Grundbuchrecht bedeutet dies nach dem Kommissionsentwurf, dass die Eintragung von Grundstücksrechten unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Zukunft deren Voreintragung im Gesellschaftsregister erfordert. Damit wird das Grundbuch von der Eintragung und fortlaufenden Aktualisierungen der Angaben zum Gesellschafterbestand einer als Berechtigte im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie aktuell in § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Satz 3 GBO vorgesehen ist, entlastet. Dies erlaubt auch die Aufhebung von § 899a BGB, der die Erstreckung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf den dort verzeichneten Gesellschafterbestand vorsieht. 

Des Weiteren soll das Umwandlungsrecht für die GbR eröffnet werden. Die GbR soll zukünftig in gleicher Weise wie eine Personenhandelsgesellschaft an einer Umwandlung (d.h. an einer Verschmelzung, Spaltung oder an einem Formwechsel) beteiligt sein. Dadurch soll zum einen eine höhere Flexibilität bei Umstrukturierungen erreicht und zum anderen die erforderliche Transparenz bezüglich der Haftung gewährleistet werden. 

Außerdem wird das Verhältnis der Gesellschafter neu geregelt, beispielsweise durch die ausdrückliche Verankerung des Prinzips der Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge sowie der Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

Darüber hinaus ist eine Änderung des Beschlussmängelrechts vorgesehen, die sich an dem aus dem Aktienrecht bekannten Anfechtungsmodell (anstelle des bisherigen Feststellungsmodells) orientiert.

 

GmbH & Co. KG, PartG: Öffnung für Freiberufler

Der Entwurf sieht weiter vor, dass sich in Zukunft Gesellschafter zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und Steuerberater) in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.

Vorteil einer solchen Änderung ist, eine weitergehende Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, als dies in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit möglich ist und mit dem berufsrechtlichen Vorbehalt, den mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf zielgenauer erfüllen zu können.

 

Fazit

Das sehr umfassend ausgestaltete Gesetzesvorhaben ist zu begrüßen und war gerade vor dem Hintergrund der vielen Fragen hinsichtlich der GbR längst überfällig, um den Gesetzeswortlaut dem in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung weiterentwickelten Personengesellschaftsrecht anzugleichen.

Wann genau jedoch mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu rechnen ist, ist auch wegen des geplanten erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für die Einrichtung des geplanten Gesellschaftsregisters (bei den Amtsgerichten) noch unbestimmt. Nach den Vorstellungen der Regierung soll das Gesetzgebungsverfahren jedoch zügig eingeleitet werden. Es ist das erklärte Ziel, die Novelle noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode, somit bis Oktober 2021, in geltendes Recht umzusetzen.