Die Modernisierung des Personengesellschaftsrecht rückt näher – Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Am 19. November 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Dieser entspricht im Wesentlichen dem am 20. April 2020 von einer Kommission von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis vorgelegten Gesetzentwurf („Mauracher Entwurf“). Zum Mauracher Entwurf hat das BMJV die betroffenen Ressorts, Länder und Verbände konsultiert. Der Mauracher Entwurf bildet die Grundlage für den Referentenentwurf. Er wurde überwiegt übernommen, an vereinzelten Stellen weicht der Referentenentwurf jedoch davon ab, die wir im folgenden Blogbeitrag kurz darstellen wollen.

Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfes und Abweichungen vom Mauracher Entwurf

Die Begründung zum Referentenentwurf nennt fünf wesentliche Inhaltspunkte: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, der Leitbildwandel im Recht der GbR, die Registrierung der GbR, die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen Freier Berufe sowie die Regelungen des Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften. Dabei weicht der Referentenentwurf insbesondere durch einzelne Ausgestaltungen im Rahmen der Registrierung bzw. der Voreintragungserfordernisse der GbR sowie im Rahmen des Beschlussmängelrechts von den im Mauracher Entwurf vorgesehenen Regelungen ab.

1. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR)

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften bilden in Zukunft die beiden, sich gegenseitig ausschließenden Rechtsformvarianten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft ist, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB-E).

Für die rechtsfähige GbR stellt der Entwurf klar, dass die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB-E), womit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Träger des Vermögens die Gesellschaft selbst ist und nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit.
Für die rechtsfähige GbR und deren Gesellschafter übernimmt der Referentenentwurf bis auf geringfügige redaktionelle Anpassungen das Haftungsregime der offenen Handelsgesellschaft (§§ 721, 721a und 721b BGB-E).

2. Leitbildwandel im Recht der GbR

Die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass das bisherige Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft auf eine auf gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete, Personengesellschaft umgestellt wird.

3. Registrierung der GbR

Die Registrierung der GbR in einem noch zu errichtenden Gesellschaftsregister ist im Grundsatz freiwillig und nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit (§707 Absatz1BGB-E). Die Registrierung ermöglicht den Gesellschaftern, ein Sitzwahlrecht auszuüben (§706BGB-E) und mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis zu disponieren (§720 Absatz3BGB-E).

Für diejenigen Gesellschaften, die in relevanter Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, besteht ein faktischer Zwang zur Registrierung, weil bestimmte Rechtsvorgänge wie zum Beispiel der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen, welches die materielle Rechtsinhaberschaft der Gesellschaft im Grundsatz unberührt lässt.

In der Funktionsweise lehnt sich das Gesellschaftsregister eng an das Handelsregister an. Seine Aufgabe ist es, zuverlässig sowie vollständig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR zu geben, soweit sie für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind. Aus diesem Grund wird dem Gesellschaftsregister durch eine Verweisung auf §15 HGB ein spezifischer öffentlicher Glaube beigemessen mit der Klarstellung, dass sich die Publizitätswirkung nicht auf die fehlende Kaufmannseigenschaft erstreckt (§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB-E).

Abweichung vom Mauracher Entwurf:

Bezüglich eines Voreintragungserfordernis im gewerblichen Rechtsschutz weicht der Referentenentwurf vom Mauracher Entwurf ab. Der Referentenentwurf sieht im Gegensatz zum Mauracher Entwurf kein Voreintragungserfordernis im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, Patente, Marke, Gebrauchsmuster und Design vor.

4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen Freier Berufe

Den Angehörigen Freier Berufe wird der Zugang zu den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft und Compagnie Kommanditgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) eröffnet.

5. Regelung des Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften

Der Referentenentwurf greift für die Regelung von Beschlussmängelstreitigkeiten nicht auf das personengesellschaftsrechtliche Feststellungsmodell als Regelungsvorbild, sondern auf das aktienrechtliche Anfechtungsmodell zurück.

Abweichung vom Mauracher Entwurf:

Im Gegensatz zum Mauracher Entwurf beschränkt sich der Anwendungsbereich des neuen Beschlussmängelrechts nach dem Referentenentwurf auf die Personenhandelsgesellschaften und kann von deren Gesellschaftern bei Bedarf dem Grunde nach abbedungen werden. Umgekehrt können die Gesellschafter einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft für das neue Beschlussmängelrecht optieren.

Inkrafttreten des Gesetzes

Das MoPeG soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, um es den Gesellschaftern zu ermöglichen, ihre Gesellschaftsverträge an die mit dem Entwurf eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen und um den für die Einrichtung des Gesellschaftsregisters zuständigen Ländern die erforderliche Zeit zu geben, die technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Begründung RefE, S. 351).

Fazit

Die dringend notwendige Reformierung des Personengesellschaftsrechts rückt mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs und einem konkreten Zeitpunkt für das Inkrafttreten des MoPeG ein Stück näher. Die Grundprinzipien und Leitbilder des Referentenentwurfes, die schon denjenigen des Mauracher Entwurfes entsprechen, werden im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wohl deckungsgleich bestehen bleiben.